Geschäftsbedingungen

der ELTEC Holding Zrt., Tuderfurt utca 4, 1106 Budapest, Ungarn

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen und geltendes Recht

a) ELTEC-Verträge unterliegen der schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden nach diesen ausgelegt. Andere Bedingungen oder Vereinbarungen können nur dann angewendet werden, wenn ELTEC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

b) Für alle Rechtsbeziehungen mit ELTEC gilt das Recht Ungarns. Die Rechtsrelevanz des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

2. Preise, Zahlung und Sicherheit

a) Alle Steuern und sonstigen Abgaben, die im Empfängerland im Zusammenhang mit einer Lieferung und vertraglichen Erfüllung durch ELTEC anfallen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen von ELTEC in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss der Kunde seine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Wenn der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angibt oder eine falsche angibt, sind wir berechtigt, den Ersatz aller damit verbundenen Schäden zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde uns bei einer Lieferung ab Werk die erforderlichen Bestätigungen über die Warenlieferung und den endgültigen Bestimmungsort nicht zur Verfügung stellt. Wir sind nicht verpflichtet, die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden zu überprüfen. Bei einer wesentlichen Änderung der Bearbeitungskosten können angemessene Preisanpassungen vorgenommen werden. Feste Metallpreise unterliegen keiner nachträglichen Änderung.

b) Der Nettopreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden dem Kunden 2 % Skonto gewährt. Die Tage einer Zahlungs- und Skontofrist werden vom Rechnungsdatum an gerechnet, bei Lieferungen ins Ausland vom Wareneingang. Zur Wahrung der Frist ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Unbare Zahlungen gelten als vereinbart (insbesondere mit Gutschrift auf unserem Bankkonto). Sämtliche Kosten und Spesen, mit Ausnahme der bis zum Fälligkeitstag der Rechnung gewährten Skontogewährung, gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. ELTEC übernimmt keine Haftung für Formmängel bei Wechseln, Schecks oder anderen Zahlungen per Banküberweisung sowie für deren nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtannahme. Wir haben das Recht, zu bestimmen, welche Forderungen mit den erhaltenen Zahlungen verrechnet werden.

c) Bei Zahlungsverzug ist ELTEC berechtigt, Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 6:48 des Gesetzes V von 2013 zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch zu berechnen.

d) Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen und die Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Kunde eine rechtskräftige oder unbestrittene Gegenforderung geltend macht oder die Gegenforderung noch anhängig ist. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn sie im Voraus (1 Monat vor dem Fälligkeitsdatum) angekündigt wird.

e) Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns Tatsachen oder Umstände bekannt, die unserer Ansicht nach oder nach Ansicht eines autorisierten Dritten geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden zu verschlechtern, sind wir berechtigt, alle Zahlungsbedingungen aufzuheben oder Sicherheiten zu verlangen, unbeschadet anderer gesetzlicher Rechte und Rechtsmittel, die uns möglicherweise zustehen.

3. Schadensrisiken, Lieferungen, Handelsbedingungen und öffentliches Recht

a) Mit Verlassen unseres Lieferlagers, einschließlich Lieferungen frei Haus und persönlicher Abnahme, gehen alle Schadensrisiken auf den Kunden über.

b) Der Kunde darf Teillieferungen nicht zurücksenden, es sei denn, er hat kein Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung in Form von Teillieferungen. Spediteur, Frachtführer und Lieferweg werden für jede Lieferung bestimmt.

c) Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.

d) Für Bildunterschriften gelten die jeweils geltenden nationalen und internationalen Gesetze.

4. Liefertermine, Lieferhindernisse und Verzögerungen

a) Lieferfristen und -termine beziehen sich stets auf ungefähre Liefertermine und -termine ab Werk oder Lager.

b) Unsere Leistungspflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ablieferung der Ware durch den Kunden, es sei denn, die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung ist auf unser Handeln oder Unterlassen zurückzuführen.

c) Beruht eine Lieferverzögerung auf höherer Gewalt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend den Umständen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor dem vereinbarten Liefertermin eintritt oder der Vertragspartner sich bereits in Verzug befindet. Betriebsstörungen, Produktionsstopps, Einkaufsschwierigkeiten, Lohnkämpfe und andere Umstände, die uns die Lieferung erheblich erschweren, stehen Ereignissen höherer Gewalt gleich.

d) ELTEC gerät in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn sie nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung des Kunden aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Fälligkeit liefern kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kunde selbst mit seinen jeweiligen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ELTEC nicht in Verzug gerät. Für den Umfang der Haftung für etwaige Verzögerungsschäden gelten die Bestimmungen in Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Gewichte, Mengen, Maße, Beschaffenheit, Legierungsgrad und Abweichungen

Die Beweislast liegt beim Kunden, wenn er der Auffassung ist, dass Angaben zu Gewicht, Anzahl oder Spezifikation der Ware von ELTEC in einem Lieferschein oder einer Rechnung nicht der Wahrheit entsprechen.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverpflichtungen des Kunden uns gegenüber vor.

b) Werden unsere Waren vom Kunden verarbeitet, gilt ELTEC als Hersteller, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen, und wir erwerben Eigentum an den neu entstandenen Sachen. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen Materialien, steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien zu. Ist nach Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit Sachen des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, so geht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert oder, mangels eines solchen, zum Verkehrswert der Hauptsache auf ELTEC über. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer.

c) Der Kunde überträgt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware im Verhältnis unseres bestehenden Eigentums an der zu verkaufenden Ware zur Sicherheit an ELTEC.

d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu veräußern und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, bis er seinen gesamten Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit ELTEC nachkommt, insbesondere seine Zahlungsbedingungen einhält und den Eigentumsvorbehalt von ELTEC nicht gefährdet. Andernfalls sind wir berechtigt, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zu verlangen, ohne von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und eine Nachfrist zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ELTEC uneingeschränkten Zugang zur Ware zu gewähren, um diese zu besichtigen und in Besitz zu nehmen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.

e) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen die erforderlichen Auskünfte über den Zustand der Vorbehaltsware und der vorstehend genannten abgetretenen Forderungen zu erteilen sowie seinen Abnehmer über die Abtretung zu informieren.

f) Übersteigt die durch den Eigentumsvorbehalt bedingte Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, so ist ELTEC nach eigener Wahl zur Freigabe von Sicherheiten in gleichem Umfang verpflichtet.

7. Gewährleistung

a) Formale Mängel, Leistungsmängel und Mengenabweichungen sind, sofern sie einer ordnungsgemäßen Untersuchung zu Grunde liegen, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Wareneingang, schriftlich gegenüber ELTEC zu rügen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung der Ware nicht erkennbarer Mangel oder Mangel, so ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Entdeckung, schriftlich gegenüber ELTEC zu rügen und sämtliche Be- und Verarbeitungsvorgänge unverzüglich einzustellen.

b) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als vom Kunden in mangelhaftem Zustand angenommen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde uns trotz unserer Aufforderung keine Gelegenheit zur Besichtigung eines Mangels gibt.

c) Bei berechtigter Beanstandung bessert ELTEC nach eigener Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich nach oder stellt auf eigene Kosten Ersatzware gleichen Gewichts am ursprünglichen Bestimmungsort zur Verfügung.

8. Technische Beratung, Zusicherung von Eigenschaften

a) Technische Beratung leisten wir dem Kunden nach bestem Wissen und Gewissen. Die technische Beratung verpflichtet ELTEC jedoch nicht und entbindet den Kunden in keiner Weise von den von ihm durchzuführenden Prüfungen und Tests. Die Verantwortung für die vollständige Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen bei der Verwendung unserer Waren liegt beim Kunden.

b) Lieferumfang, Maße, Gewichte, Rohstoffe, Aussehen und Leistungsangaben dienen lediglich der Identifizierung der gelieferten Ware und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Fehlen bei Gefahrübergang die zugesicherten Eigenschaften, so wird ELTEC nach Wahl des Kunden mangelhafte Ware unentgeltlich nachbessern oder auf eigene Kosten Ersatzware gleichen Gewichts am ursprünglichen Bestimmungsort gegen Rückgabe der mangelhaften Ware liefern oder gegen Erstattung der bereits erbrachten Gegenleistung zurücknehmen.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkung

Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sind Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur in dem Umfang und Umfang der Deckung durch die Haftpflichtversicherung von ELTEC zulässig. Reicht unsere Haftpflichtversicherung nicht aus, um die übrigen Schadensersatzansprüche abzudecken, beispielsweise bei Verzug oder Unmöglichkeit, ist unsere Haftung auf das Fünffache des für die beanstandete Lieferung oder Erbringung der Leistung gezahlten Entgelts beschränkt.

10. Verjährung

Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, in 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistung oder bei längeren Gewährleistungsfristen bis zu deren Ablauf. Eine längere Gewährleistungsfrist gilt nur, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurde.

11. Drittschutz, Eigentumsrechte

a) Werden durch Lieferungen nach den Vorgaben oder Anweisungen des Kunden Rechte Dritter verletzt, stellt der Kunde ELTEC von allen Ansprüchen frei.

b) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten erwirbt der Kunde kein Eigentum an den Vermögenswerten selbst.

12. Erfüllungsort, zuständiges Gericht

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Budapest, Ungarn.

b) Handelt der Kunde im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, ist der Gerichtsstand Budapest, Ungarn oder nach Wahl von ELTEC der Hauptsitz des Kunden und in Wechselsachen der Zahlungsort.

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